Art. 1 Name
Unter dem Namen "Natur- und Vogelschutz Schneisingen" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Schneisingen.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied beim VANV (Verband der Aargauischen Natur- und Vogelschutzvereine) und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS/Bird Life Schweiz.
Er weist diese Mitgliedschaften in einer jährlich aktualisierten Mitgliederliste aus.
Art. 3 Zweck
Der Verein bezweckt den Schutz, die Pflege und die Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen von Pflanzen, Tieren und Menschen und die Sicherung der biologischen Vielfalt in der Gemeinde Schneisingen und darüber hinaus.
Art. 4 Mittel
Der Verein sucht diesen Zweck zu erreichen insbesondere durch:
- Förderung eines verstärkten Verantwortungsbewusstseins für Natur und Umwelt
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über Natur- und Vogelschutz, z.B. durch Exkursionen, Vorträge und Ausstellungen
- Förderung der Jugendarbeit
- Pflege, Unterhalt und Neuschaffung von naturnahen Gebieten
- Förderung natürlicher und ökologisch ausgerichteter Produktionsweisen und Nutzungsformen in der Land- und Forstwirtschaft
- Vertretung der Interessen des Natur- und Vogelschutzvereins bei Behörden
Art. 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
- Einzelmitgliedern
- Familienmitgliedern
- Ehrenmitgliedern
Der Eintritt von Mitgliedern kann jederzeit erfolgen.
Die Aufnahme der Mitglieder a. und b. erfolgt durch den Vorstand.
Abgewiesenen Bewerbern steht das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen.
Art. 6 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern werden Personen ernannt, die sich in besonderer Art um die Vereinsziele verdient gemacht haben. Sie bezahlen keinen Jahresbeitrag.
Sie werden auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung ernannt.
Art. 7 Austritt und Ausschluss
Austrittsgesuche auf Ende des Kalenderjahres sind dem Vorstand bis 31. Oktober einzureichen.
Mitglieder, die den Vereinsinteressen in grober Weise zuwiderhandeln, können auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Die Mitgliedschaft ist weder veräusserlich noch vererblich.
Art. 8 Organe
Die Organe sind:
- die Generalversammlung
- der Vorstand
- die Revisoren
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder und der Revisoren beträgt 4 Jahre.
Eine Wiederwahl ist zulässig.
Art. 9 Generalversammlung (GV)
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich vor Ende März statt.
Die Einladung zur GV ist zusammen mit der Traktandenliste mindestens 2 Wochen vor der Versammlung den Mitgliedern zuzustellen.
Anträge zuhanden der GV können von Mitgliedern bis 4 Wochen vor der Versammlung schriftlich eingebracht werden.
Abstimmungen können nur zu traktandierten Geschäften erfolgen
Nicht traktandierte Geschäfte können dem Vorstand zur Berichterstattung zuhanden der nächsten GV übergeben werden.
Eine ausserordentliche GV kann auf Beschuss des Vorstandes oder auf Verlangen von einem Zehntel der Mitglieder einberufen werden.
Der Vorstand hat innerhalb von 6 Wochen nach Einreichung der Unterschriften eine ausserordentliche GV durchzuführen.
Art. 10 Zuständigkeit der Generalversammlung
Die ordentliche GV ist zuständig für die Behandlung folgender Traktanden:
a) Genehmigung des Protokolls der letzen GV
b) Abnahme des Jahresberichts
c) Abnahme der Jahresrechnung
d) Genehmigung des Jahresprogramms
e) Genehmigung des Budgets
f) Festsetzung des Jahresbeitrags der Mitglieder
g) Festsetzung der Finanzkompetenz des Vorstandes
h) Wahl des Präsidenten, der weiteren Vorstandsmitglieder und der Revisoren für die jeweilige Dauer von 4 Jahren sowie die Abberufung dieser Personen
i) Wahl der Delegierten beim VANV
k) Entscheid betreffend Rekurs gemäss Art. 5
l) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
m) Ernennung von Ehrenmitgliedern
n) Beschlussfassung über Statutenänderung und Auflösung des Vereins
Art. 11 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Altersjahr an.
Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Bei Familienmitgliedschaft zählt jede anwesende Person.
Beschlüsse werden - mit Ausnahme von Statutenänderungen gemäss Art. 19 und Vereinsauflösung gemäss Art. 20 - mit absolutem Mehr der Stimmen gefasst.
Für Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten das relative Mehr der Stimmenden.
Art. 12 Vorstand, Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus dem/der Präsidenten/in und den Ressortverantwortlichen, zusammen 5-7 Mitgliedern.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des/der Präsidenten/in selber.
Art. 13 Vorstand, Zuständigkeit
Der Vorstand leitet den Verein und vertritt ihn nach aussen.
Er besitzt diejenigen Befugnisse, welche nicht durch Gesetz, Statuten oder Reglement anderen Organen vorbehalten sind.
Art. 14 Vorstand, Unterschriftenregelung
Rechtsverbindliche Unterschriften für den Verein führen kollektiv zu zweien der/die Präsident/in oder der/die Vizepräsident/in zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Art. 15 Revisoren
Die GV wählt zwei Revisoren.
Sie prüfen die Rechnung und stellen der GV schriftlichen Bericht und Antrag.
Art. 16 Finanzen
Einnahmen des Vereins sind: Mitgliederbeiträge, freiwillige Zuwendungen, Beiträge der Gemeinde, Überschüsse aus Vereinstätigkeit und sonstige Einnahmen.
Ausgaben des Vereins: für die Vereinstätigkeit gemäss Beschlüssen der GV und des Vorstandes, Mitgliederbeiträge an den Kantonalverband und an den Schweizer Vogelschutz (SVS).
Art. 17 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Art. 18 Haftung
Der jährliche Mitgliederbeitrag wird gemäss Art. 10 lit. f durch die GV festgesetzt.
Die Mitglieder sind zu dessen Zahlung verpflichtet.
Darüber hinaus haften sie aber nicht für Schulden oder andere Verbindlichkeiten des Vereins.
Art. 19 Revision der Statuten
Für die Änderung der Statuten ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Art. 20 Auflösung des Vereins
Für die Auflösung des Vereins ist die Zweidrittelmehrheit der Stimmenden an der GV erforderlich.
Im Falle einer Auflösung werden das Vereinsvermögen und die Akten dem VANV zur Aufbewahrung und Verwaltung übergeben.
Kommt es innerhalb von 5 Jahren zu einer Gründung eines Vereins mit gleichem Ziel und Zweck, so hat der Kantonalverband diesem das Vermögen und die Akten zuzuführen.
Nach Ablauf dieser Frist werden Vermögen und Akten Eigentum des Kantonalverbands.
Art. 21 Schlussbestimmungen
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 16. Februar 2007 genehmigt. Sie ersetzen diejenigen vom 31. Januar 1961 und treten sofort in Kraft.
Schneisingen, 16. Februar 2007
Der Vorstand